Nicht die falsche Anschuldigung beeinträchtigt in erster Linie die psychische Integrität, sondern die allenfalls gestützt darauf vom Staat verfügten Zwangsmassnahmen. Es verhält sich hier ähnlich wie im Fall einer Ehrverletzung, welche die Opferstellung bestenfalls in aussergewöhnlich schweren Fällen zu begründen vermag (Frage offengelassen in BGE 120 Ia 162). Dass letzteres zuträfe, macht Z substantiiert indessen nicht geltend. Er wurde denn auch nur für kurze Zeit in Haft gesetzt, und eine Hausdurchsuchung wäre allenfalls auch ohne die vom Berufungskläger erhobenen Beschuldigungen im Verlauf der Ermittlungen über den Einbruchdiebstahl erfolgt.