Die vom Berufungskläger erhobenen falschen Anschuldigungen gegenüber Z führten trotz der Involvierung des letzteren in eine Strafuntersuchung (Hausdurchsuchung, Verhaftung) nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist lediglich geeignet, eine mittelbare Beeinträchtigung der Integrität herbeizuführen. Nicht die falsche Anschuldigung beeinträchtigt in erster Linie die psychische Integrität, sondern die allenfalls gestützt darauf vom Staat verfügten Zwangsmassnahmen.