sind (BBl 1990 II 977). Das Bundesgericht erkannte auch, dass Amtsmissbrauch und Begünstigung grundsätzlich keine Opferstellung im Sinn des OHG nach sich ziehen (BGE 120 Ia 162; vgl. RBOG 1994 Nr. 40). Es befürwortet aufgrund des Wortlauts des Gesetzes (unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität) und der Entstehungsgeschichte des OHG eine eher zurückhaltende Bejahung der Opferstellung (BGE 120 Ia 163). 3. Die vom Berufungskläger erhobenen falschen Anschuldigungen gegenüber Z führten trotz der Involvierung des letzteren in eine Strafuntersuchung (Hausdurchsuchung, Verhaftung) nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität.