Es ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen (BGE 120 Ia 163) bzw. die Schwere der Betroffenheit des Opfers die Annahme einer beträchtlichen Beeinträchtigung der Integrität rechtfertigt (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 2 N 11). Mit der Präzisierung, dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das OHG Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen und die lediglich mittelbare Folgen der Straftat