Es genügt indessen nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens. Es ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen (BGE 120 Ia 163) bzw. die Schwere der Betroffenheit des Opfers die Annahme einer beträchtlichen Beeinträchtigung der Integrität rechtfertigt (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 2 N 11).