Nach Art. 2 Ziff. 1 OHG ist jene Person Opfer im Sinne des Gesetzes, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde und ob er sich schuldhaft verhielt. Als Beeinträchtigung der massgeblichen Integrität einer Person ist eine Verschlechterung ihres körperlichen oder psychischen Zustands durch die Straftat zu verstehen. Es genügt indessen nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens.