Daraufhin wurde gegen Z eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Hehlerei eröffnet. Es fand eine Hausdurchsuchung statt, und Z wurde für einen Tag in Untersuchungshaft genommen. Im Verfahren gegen den Berufungskläger macht Z geltend, er sei nicht "bloss" Geschädigter, sondern Opfer im Sinn des OHG. Auch wenn er selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhebe, beantrage er, im Berufungsverfahren zum Vortrag zugelassen zu werden. 2. Nach Art. 2 Ziff.