RBOG 1995 Nr. 23 Der von einer falschen Anschuldigung Betroffene ist in der Regel nicht Opfer im Sinn des Gesetzes 1. Im Auftrag des Berufungsklägers drangen X und Y in das Einfamilienhaus des Z ein und stahlen Wertgegenstände, während das Ehepaar Z auf Einladung des Berufungsklägers mit diesem in einem Restaurant speiste. In der Strafuntersuchung behauptete der Berufungskläger, der Einbruchdiebstahl sei mit Z abgesprochen worden, um die Versicherung zu betrügen; der Berufungskläger hätte die Hälfte der Versicherungsentschädigung und der erbeuteten Sachen erhalten sollen. Daraufhin wurde gegen Z eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Hehlerei eröffnet.