Zudem ist es in der heutigen Zeit gerade für einen Rauschgiftsüchtigen oder einen ehemaligen Drogenabhängigen äusserst schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden. Vermögen dürfte überdies derzeit keines mehr vorhanden sein. An Schulden sind die noch offenen Kosten des vorliegenden Verfahrens von mehreren tausend Franken und die Busse von Fr. 750.-- zu erwähnen, die der Berufungskläger zu bezahlen haben wird. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Ersatzforderung des Staates für den unrechtmässigen Vermögensvorteil auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Obergericht, 6. April 1995, SB 94 37