Mithin sind die Voraussetzungen, die erlauben, es bei einer Ersatzforderung im Rahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 20'000.-- bewenden zu lassen, erfüllt. Im einzelnen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers trotz zeitweise zufriedenstellender Arbeitsleistungen sehr bescheiden sind; weder verfügt er über eine Berufsausbildung, noch kann er sich über eine erfolgreiche und dauerhafte oder eine fachspezifische Berufserfahrung ausweisen. Zudem ist es in der heutigen Zeit gerade für einen Rauschgiftsüchtigen oder einen ehemaligen Drogenabhängigen äusserst schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden.