Die Resozialisierung im Anschluss an den Vollzug einer Strafe oder einer stationären Massnahme wird erheblich erschwert, wenn ein aus dem Vollzug Entlassener hoch verschuldet ist, da der Anreiz, sich künftig in Freiheit zu bewähren, für denjenigen, der sich einem Schuldenberg gegenübersieht, erfahrungsgemäss geringer ist als bei demjenigen, der keine oder nahezu keine Schulden hat. Bei einer Verurteilung zu einer längeren, unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei einer Einweisung in eine stationäre Heilbehandlung rechtfertigt sich daher in der Regel, sofern keine Bereicherung mehr vorhanden ist, die Beschränkung auf eine Ersatzforderung in der Grössenordnung von Fr. 1'000.-- bis