In seiner jüngsten Praxis (BGE 119 IV 24) ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter: Bei einem Täter, der nicht mehr bereichert ist, sei zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertige, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde. Die Resozialisierung im Anschluss an den Vollzug einer Strafe oder einer stationären Massnahme wird erheblich erschwert, wenn ein aus dem Vollzug Entlassener hoch verschuldet ist, da der Anreiz, sich künftig in Freiheit zu bewähren, für denjenigen, der sich einem Schuldenberg gegenübersieht, erfahrungsgemäss geringer ist als bei demjenigen, der keine oder nahezu keine Schulden hat.