Demnach darf diese niedriger bemessen werden, wenn andernfalls die Resozialisierung des Täters trotz Gewährung von Zahlungserleichterungen schwerwiegend gefährdet würde (BGE 104 IV 229, 105 IV 23, 106 IV 10), wobei in der Regel aber der erlangte Nettogewinn nicht unterschritten wird. Die thurgauische Rechtsprechung wandte demgegenüber schon länger grundsätzlich das Nettoprinzip an, wonach vom Verkaufserlös die Anschaffungskosten abzuziehen sind (RBOG 1979 Nr. 29 S. 85). In seiner jüngsten Praxis (BGE 119 IV 24) ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter: