Gestützt auf diese Bestimmung sprach die Vorinstanz dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 16'500.-- zu. 2. Das Bundesgericht hielt es schon seit längerem für zulässig, die in Art. 58 Abs. 1 aStGB vorgesehene Beschränkung der Einziehung auf das "Gebotene" auch auf die Ersatzforderung nach Abs. 4 anzuwenden (BGE 106 IV 337). Demnach darf diese niedriger bemessen werden, wenn andernfalls die Resozialisierung des Täters trotz Gewährung von Zahlungserleichterungen schwerwiegend gefährdet würde (BGE 104 IV 229, 105 IV 23, 106 IV 10), wobei in der Regel aber der erlangte Nettogewinn nicht unterschritten wird.