RBOG 1995 Nr. 22 Bemessung der Ersatzforderung des Staats bei längeren vollziehbaren Freiheitsstrafen Art. 59 Ziff. 2 aStGB (Stand vom 01.08.1994) 1. Art. 58 Abs. 4 aStGB sah vor, es werde auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils erkannt, wenn Gegenstände oder Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat und bei dem sie einzuziehen wären, nicht mehr vorhanden sind. Gestützt auf diese Bestimmung sprach die Vorinstanz dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 16'500.-- zu.