Dass ein Gläubiger mit weit grösserem Nachdruck als ein unbeteiligter Dritter versucht, weitere Mittel flüssig zu machen, ist nachvollziehbar: Er ist letztlich in eigener Sache tätig. Exakt dies will das Gesetz jedoch dadurch, dass es die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks - nebst dem Betreibungsamt - ausdrücklich nur einem Dritten gestattet, ausschliessen. Diese Aufgabe einem Gläubiger zu übertragen, würde wohl Kostenersparnisse mit sich bringen; dieser Vorteil vermag jedoch den Nachteil der bereits von Gesetzes wegen verpönten Interessenkollision nicht aufzuwiegen. Die Bank X den Forderungsprozess gegen Z führen zu lassen, geht somit nicht an.