Sie dient der Vermeidung einer unabdingbaren Interessenkollision (vgl. BGE 104 III 2). Wendet man diese Ueberlegungen auf die hier zur Diskussion stehende Frage an, erscheint es als unzulässig, einem Gläubiger die Verwaltungsaufgaben des Betreibungsamts zu übertragen, und sei dies auch "bloss" als Vertreter desselben. Um nicht eine Interessenkollision heraufzubeschwören, ist unvermeidlich, dass diejenige Person, welche die Schulden des Konkursiten eintreibt, aus dem Ergebnis dieser ihrer Bemühungen keinerlei Nutzen ziehen kann. Dass ein Gläubiger mit weit grösserem Nachdruck als ein unbeteiligter Dritter versucht, weitere Mittel flüssig zu machen, ist nachvollziehbar: