Fraglich ist aber, wer "Dritter" im Sinne dieser Bestimmungen sein kann. Als "Dritter" wird in aller Regel derjenige bezeichnet, welcher nicht in irgendeiner Funktion bereits in ein Verfahren involviert ist, mit der Streitsache somit bislang nichts zu tun hatte. Macht das Betreibungsamt von den Befugnissen gemäss Art. 16 und Art. 94 VZG Gebrauch, betraut es einen Dritten mit betreibungsamtlichen Aufgaben. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG schliesst aus, dass ein Beamter oder Angestellter Amtshandlungen in eigener Sache vornimmt. Der Zweck dieser Bestimmung liegt auf der Hand: Sie dient der Vermeidung einer unabdingbaren Interessenkollision (vgl. BGE 104 III 2).