94 VZG die Pflichten des Amts während der Zinsensperre nach gestelltem Verwertungsbegehren (vgl. LGVE 1985 I Nr. 40). 3. Nach Angaben der Konkursitin beläuft sich der monatlich von Z geschuldete Mietzins auf Fr. 650.--. Da die Zahlungen nicht eingingen, war das Betreibungsamt verpflichtet, die zu deren Erhalt erforderlichen Massnahmen zu treffen. Hiefür musste es zwar keineswegs selbst tätig werden: Sowohl Art. 16 Abs. 3 als auch Art. 94 Abs. 2 VZG gestatten ihm, die notwendigen Massnahmen auf seine Verantwortung einem Dritten zu übertragen. Fraglich ist aber, wer "Dritter" im Sinne dieser Bestimmungen sein kann.