Zu den ordentlichen Massnahmen gehören alle diejenigen, die zur Erhaltung des Grundstücks und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträge nötig sind, wie beispielsweise die Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, die Ausweisung von Mietern, die Neuvermietung oder das Inkasso von Mietzinsen. Wenn die Massnahmen mit grösseren Kosten verbunden oder sonstwie aussergewöhnlich sind, fallen sie unter Art. 18 VZG (LGVE 1982 I Nr. 55; BlSchK 17, 1953, S. 24). In analoger Weise regelt Art. 94 VZG die Pflichten des Amts während der Zinsensperre nach gestelltem Verwertungsbegehren (vgl. LGVE 1985 I Nr. 40).