Nach Stellung des Verwertungsbegehrens kommt Art. 94 VZG zur Anwendung. Der Unterschied zwischen diesen Bestimmungen ist allerdings primär systematischer Natur (vgl. LGVE 1982 I Nr. 55). Art. 17 VZG regelt die ordentlichen Verwaltungsmassnahmen des Betreibungsamts, wogegen sich Art. 18 VZG zu den ausserordentlichen Verwaltungsmassnahmen äussert. Zu den ordentlichen Massnahmen gehören alle diejenigen, die zur Erhaltung des Grundstücks und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträge nötig sind, wie beispielsweise die Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, die Ausweisung von Mietern, die Neuvermietung oder das Inkasso von Mietzinsen.