Es ging lediglich darum, eine Drittperson mit der formellen Durchsetzung des Anspruchs zu betrauen, nicht hingegen darum, die Bank X nunmehr als Klägerin den Prozess führen zu lassen. b) Nach Art. 17, 18 und 94 VZG ist das Betreibungsamt bis zum ordentlichen Abschluss des Grundpfandverwertungsverfahrens befugt, die den Grundpfandgläubigern nach Art. 806 ZGB verfallenen Mietzinsforderungen auf dem Betreibungsweg einzufordern. Besteht zwar eine Zinssperre, ist aber das Verwertungsbegehren noch nicht gestellt, richtet sich die Zuständigkeit des Betreibungsamts für Verwaltungshandlungen zunächst allein nach Art. 17 und 18 VZG. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens kommt Art.