der Zweck der Abtretung bestand hier einzig darin, der Grundpfandgläubigerin den Inkassoauftrag zu erteilen. Folgerichtig ersuchte diese denn auch im Namen der Konkursitin und nicht in ihrem eigenen um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Der Hinweis im Schreiben des Betreibungsamts, die Mietzinsforderung werde der Bank X "zur selbständigen Geltendmachung abgetreten", ist deshalb nicht ganz zutreffend: Es ging lediglich darum, eine Drittperson mit der formellen Durchsetzung des Anspruchs zu betrauen, nicht hingegen darum, die Bank X nunmehr als Klägerin den Prozess führen zu lassen.