131 Abs. 1 SchKG. Auf diese Bestimmung kann sich die hier zur Diskussion stehende Abtretung indessen nicht stützen. Art. 131 Abs. 1 SchKG gehört zu den Regeln über das Verwertungsverfahren (Art. 116 ff. SchKG). Wird eine Geldforderung des Schuldners in Anwendung von Art. 131 Abs. 1 SchKG einem Gläubiger angewiesen, erfolgt dies an Zahlungsstatt. Der Gläubiger tritt in diesem Fall bis zur Höhe seiner Forderung in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. Von dieser Rechtsfolge kann vorliegend indessen nicht die Rede sein; der Zweck der Abtretung bestand hier einzig darin, der Grundpfandgläubigerin den Inkassoauftrag zu erteilen.