Zu diesem Zweck trat sie das Betreibungsamt zur selbständigen Geltendmachung an die Bank X ab. Zur Einleitung des Verfahrens erschien die Bank X vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen als Vertreterin der Konkursitin bzw. des Betreibungsamts. Z erhob Beschwerde. Strittig ist, ob das Betreibungsamt berechtigt ist, der Bank X die Mietzinsforderung gegenüber Z abzutreten bzw. sich durch die Bank X im Prozess vertreten zu lassen. 2. a) Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Berechtigung des Betreibungsamts, der Bank X die Zinsforderung gegenüber Z abzutreten, mit den Vorschriften in Art. 16 Abs. 3, Art. 17 f. und Art. 94 Abs. 2 VZG sowie mit Art. 131 Abs. 1 SchKG.