RBOG 1995 Nr. 21 Das Betreibungsamt darf Verwaltungsmassnahmen für eine Liegenschaft des Schuldners nicht einem Gläubiger übertragen 1. Die Bank X ist Grundpfandgläubigerin der Konkursitin. Das Betreibungsamt zeigte der Mieterin Z an, dass die Mietzinsen rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt werden könnten. Mangels Zahlung wurde gegen Z die Betreibung angehoben; letztere erhob Rechtsvorschlag. Da mit der Mieterin kein schriftlicher Mietvertrag bestand, musste die Forderung auf dem Prozessweg eingeklagt werden. Zu diesem Zweck trat sie das Betreibungsamt zur selbständigen Geltendmachung an die Bank X ab.