{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--21_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-21", "Checksum": "c7e90c61c08fbe96856b8a19fc616113"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Betreibungsamt darf Verwaltungsmassnahmen für eine Liegenschaft des Schuldners nicht einem Gläubiger übertragen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:26", "Checksum": "3cb3e871afcb7885966a4dfd066a8954", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 21\nRegeste:\nDas Betreibungsamt darf Verwaltungsmassnahmen für eine Liegenschaft des Schuldners nicht einem Gläubiger übertragen\n\n\nWendet man diese Ueberlegungen auf die hier zur Diskussion stehende Frage an, erscheint es als unzulässig, einem Gläubiger die Verwaltungsaufgaben des Betreibungsamts zu übertragen, und sei dies auch \"bloss\" als Vertreter desselben. Um nicht eine Interessenkollision heraufzubeschwören, ist unvermeidlich, dass diejenige Person, welche die Schulden des Konkursiten eintreibt, aus dem Ergebnis dieser ihrer Bemühungen keinerlei Nutzen ziehen kann. Dass ein Gläubiger mit weit grösserem Nachdruck als ein unbeteiligter Dritter versucht, weitere Mittel flüssig zu machen, ist nachvollziehbar: Er ist letztlich in eigener Sache tätig. Exakt dies will das Gesetz jedoch dadurch, dass es die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks - nebst dem Betreibungsamt - ausdrücklich nur einem Dritten gestattet, ausschliessen. Diese Aufgabe einem Gläubiger zu übertragen, würde wohl Kostenersparnisse mit sich bringen; dieser Vorteil vermag jedoch den Nachteil der bereits von Gesetzes wegen verpönten Interessenkollision nicht aufzuwiegen. Die Bank X den Forderungsprozess gegen Z führen zu lassen, geht somit nicht an.\nRekurskommission, 10. Juli 1995, BS 95 19"}