Vergeblich ruft der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensgarantien gemäss Kantonsverfassung an. Wohl hat nach § 14 Abs. 2 KV jede Person das Anrecht auf Einsicht in Akten, die sie betreffen. Dieses Recht findet aber seine Grenzen zum einen dort, wo ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Zum anderen lässt sich aus § 14 Abs. 2 KV nicht auch der Anspruch ableiten, die staatlichen Behörden hätten den Berechtigten die gewünschte Akteneinsicht unentgeltlich und ohne Rücksicht auf den entstehenden Aufwand zu gewähren. Rekurskommission, 1. November 1995, BS 95 32 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. Januar 1996 ab.