Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, die einzelnen Verfahren genau zu bezeichnen, bei denen er Akteneinsicht wünscht. 4. a) Soweit der Beschwerdeführer Rechte aus Datenschutz reklamiert, verkennt er, dass das Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 1987 (RB 170.7) gemäss § 2 Abs. 1 ausdrücklich nur soweit gilt, als nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Diesbezüglich aber gehen die bundesrechtlichen Vorschriften über die Protokollführung gemäss Art. 8 SchKG bzw. Art. 8 ff. KOV der kantonalen Gesetzgebung vor. b) Vergeblich ruft der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensgarantien gemäss Kantonsverfassung an.