Da das Betreibungsamt den entsprechenden Aufwand somit nicht über eine Gebühr im Sinn von Art. 10 GebVSchKG abgelten kann, entfällt hiefür auch jedwelche Vorschusspflicht. Vorzuschiessen hat der Beschwerdeführer hingegen die Kosten für den mutmasslichen Aufwand des Betreibungsamts, ihm Einsicht in die Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren, ist doch gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer mittlerweilen bereits in eine grössere Anzahl von Betreibungsverfahren involviert war. Es ist deshalb zu erwarten, dass dem Betreibungsamt bei der Durchsicht und Offenlegung der entsprechenden Akten ein grösserer Arbeitsaufwand entstehen wird.