Vor Eingang der entsprechenden Zahlung ist es nicht verpflichtet, irgendeine gebührenpflichtige Handlung vorzunehmen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 15 Anm. 34 mit Hinweisen), vorab in Fällen, wo mit der verlangten Akteneinsicht erheblicher Arbeitsaufwand des Amtes verbunden ist. Dies entspricht im übrigen auch den Grundsätzen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens, wonach ein Kostenvorschuss unter Androhung, dass andernfalls auf ein Begehren nicht eingetreten werde, auferlegt werden kann (Schwarzenbach, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 9.A., S. 130).