Entscheidend ist einzig, dass sich sowohl die Pflicht zur Bezahlung der dabei anfallenden Gebühren als auch die Pflicht zur Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses nicht mehr wie im laufenden Verfahren auf zwei Parteien verteilt, sondern vielmehr in der Person des Ansprechers kumuliert. Somit ist das Betreibungsamt durchaus berechtigt, auch beim Schuldner einen Kostenvorschuss zu erheben, sofern dieser die Einsichtnahme in ein abgeschlossenes Verfahren verlangt. Vor Eingang der entsprechenden Zahlung ist es nicht verpflichtet, irgendeine gebührenpflichtige Handlung vorzunehmen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 15 Anm.