Im Gegensatz zu einem laufenden Betreibungsverfahren stellt die Einsichtnahme in bereits geschlossene Akten kein zweiseitiges Verfahren dar. Grundsätzlich ist es deshalb ohne Belang, ob der Gläubiger, der Schuldner oder allenfalls eine interessierte Drittperson in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens Einsicht nehmen möchte. Entscheidend ist einzig, dass sich sowohl die Pflicht zur Bezahlung der dabei anfallenden Gebühren als auch die Pflicht zur Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses nicht mehr wie im laufenden Verfahren auf zwei Parteien verteilt, sondern vielmehr in der Person des Ansprechers kumuliert.