Die Gebührenverordnung enthält mit Ausnahme von Art. 17 GebVSchKG, wonach auf Verlangen eine detaillierte Kostenrechnung zu erstellen ist, keinerlei Bestimmungen über das Inkasso. Hingegen lässt sich analog Art. 68 Abs. 1 SchKG heranziehen, wonach die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind, auch wenn sich diese Bestimmung von der Gesetzessystematik her eher auf die Kosten in einem laufenden Betreibungsverfahren bezieht. Im Gegensatz zu einem laufenden Betreibungsverfahren stellt die Einsichtnahme in bereits geschlossene Akten kein zweiseitiges Verfahren dar.