Der damit verbundene amtliche Aufwand wird deshalb mit einer Gebühr für den Endentscheid abgegolten, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist. c) Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Kosten bei bereits abgeschlossenen Verfahren. Der Gesuchsteller muss diesfalls ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (BGE 113 Ia 261 f.). Entsprechend findet Art. 10 GebVSchKG hier durchaus seine Anwendung, da der mit der Akteneinsicht verbundene Verwaltungsaufwand naturgemäss nicht mehr über die Entscheidgebühr abgegolten werden kann. Die Gebührenverordnung enthält mit Ausnahme von Art.