10 GebVSchKG bezieht sich denn auch entweder auf das Einsichtsrecht Dritter oder aber auf abgeschlossene Verfahren, gilt jedoch keinesfalls für eine im laufenden Verfahren beteiligte Partei. In analoger Weise wird auch weder in Straf-, Zivil- noch Verwaltungsprozessen für die Akteneinsicht eine Gebühr erhoben. Vielmehr stellt die Akteneinsicht ein untrennbar mit dem Verfahren zusammenhängendes Recht dar, so dass ein schutzwürdiges Interesse der am Verfahren beteiligten Parteien von vornherein gegeben ist. Der damit verbundene amtliche Aufwand wird deshalb mit einer Gebühr für den Endentscheid abgegolten, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist.