Für die Akteneinsicht bei noch hängigen Verfahren kann keine Gebühr und damit auch kein Kostenvorschuss verlangt werden, gründet dieses Recht doch direkt auf Art. 4 BV und geht damit über den in Art. 8 Abs. 2 SchKG festgelegten Bereich hinaus. Art. 8 Abs. 2 SchKG ist vorab auf das Einsichtsrecht Dritter zugeschnitten, was sich daraus ergibt, dass ein rechtliches Interesse verlangt wird. Art. 10 GebVSchKG bezieht sich denn auch entweder auf das Einsichtsrecht Dritter oder aber auf abgeschlossene Verfahren, gilt jedoch keinesfalls für eine im laufenden Verfahren beteiligte Partei.