Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus ihnen geben lassen. Diese Voraussetzung erfüllt der am Verfahren beteiligte Schuldner in jedem Fall (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 4 N 16; Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 208; ABSH 1987 S. 158). b) Bei der Gebührenerhebung ist zwischen noch laufenden und bereits abgeschlossenen Verfahren zu unterscheiden. Für die Akteneinsicht bei noch hängigen Verfahren kann keine Gebühr und damit auch kein Kostenvorschuss verlangt werden, gründet dieses Recht doch direkt auf Art.