Zu prüfen ist deshalb einzig, ob für die vom Beschwerdeführer gewünschten amtlichen Verrichtungen einerseits eine Gebühr erhoben und dafür andererseits auch ein Kostenvorschuss gefordert werden kann. 3. a) Das Recht jeder Person auf Einsicht in ihre Akten ist ein Teil des in Art. 4 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Recht kann nicht nur in einem laufenden Verfahren ausgeübt werden, sondern unabhängig davon auch bei Einsicht in die Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens (BGE 113 Ia 261 f.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5.A., Nr. 83). Gemäss Art.