68 Abs. 1 SchKG könne auch vom Schuldner eine Vorschussleistung verlangt werden, wenn das Betreibungsamt ausschliesslich in seinem Interesse tätig werden solle. Angesichts des zu erwartenden Aufwands, welcher mit der Vorlage sämtlicher den Beschwerdeführer betreffenden Akten entstehe, sei der Kostenvorschuss von Fr. 300.-- angemessen. Ein Verzicht auf denselben komme nur in Frage, wenn der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit dargelegt bzw. nachgewiesen hätte.