RBOG 1995 Nr. 20 Gebührenpflichtige Akteneinsicht beim Betreibungsamt; Vorschusspflicht des Gesuchstellers Art. 10 aGebV SchKG, Art. 8 SchKG, Art. 68 Abs. 1 SchKG 1. X ersuchte das Betreibungsamt um Einsicht in sämtliche Akten, soweit sie seine Person betreffen. Das Betreibungsamt verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--. X erhob Beschwerde. 2. a) Die Vorinstanz erwog, analog Art. 68 Abs. 1 SchKG könne auch vom Schuldner eine Vorschussleistung verlangt werden, wenn das Betreibungsamt ausschliesslich in seinem Interesse tätig werden solle.