{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--20_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-20", "Checksum": "fde6e1ece1ba577d9b289f253d815efd"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebührenpflichtige Akteneinsicht beim Betreibungsamt; Vorschusspflicht des Gesuchstellers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:05:09", "Checksum": "83e10626ce2b914eb16c58a0ded77238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 20\nRegeste:\nGebührenpflichtige Akteneinsicht beim Betreibungsamt; Vorschusspflicht des Gesuchstellers\n\n\nd) Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in sämtlichen noch hängigen Verfahren, in denen er Partei ist, unentgeltlich Akteneinsicht zu gewähren ist. Da das Betreibungsamt den entsprechenden Aufwand somit nicht über eine Gebühr im Sinn von Art. 10 GebVSchKG abgelten kann, entfällt hiefür auch jedwelche Vorschusspflicht. Vorzuschiessen hat der Beschwerdeführer hingegen die Kosten für den mutmasslichen Aufwand des Betreibungsamts, ihm Einsicht in die Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren, ist doch gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer mittlerweilen bereits in eine grössere Anzahl von Betreibungsverfahren involviert war. Es ist deshalb zu erwarten, dass dem Betreibungsamt bei der Durchsicht und Offenlegung der entsprechenden Akten ein grösserer Arbeitsaufwand entstehen wird. Ein Kostenvorschuss von Fr. 300.-- erscheint somit im Licht von Art. 10 GebVSchKG angemessen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend feststellte, dürfte sich der Aufwand des Betreibungsamts verringern, sofern diesem genau angegeben wird, welche Akten es dem Beschwerdeführer im einzelnen zur Einsicht vorlegen soll. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, die einzelnen Verfahren genau zu bezeichnen, bei denen er Akteneinsicht wünscht.\n4. a) Soweit der Beschwerdeführer Rechte aus Datenschutz reklamiert, verkennt er, dass das Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 1987 (RB 170.7) gemäss § 2 Abs. 1 ausdrücklich nur soweit gilt, als nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Diesbezüglich aber gehen die bundesrechtlichen Vorschriften über die Protokollführung gemäss Art. 8 SchKG bzw. Art. 8 ff. KOV der kantonalen Gesetzgebung vor.\nb) Vergeblich ruft der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensgarantien gemäss Kantonsverfassung an. Wohl hat nach § 14 Abs. 2 KV jede Person das Anrecht auf Einsicht in Akten, die sie betreffen. Dieses Recht findet aber seine Grenzen zum einen dort, wo ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Zum anderen lässt sich aus § 14 Abs. 2 KV nicht auch der Anspruch ableiten, die staatlichen Behörden hätten den Berechtigten die gewünschte Akteneinsicht unentgeltlich und ohne Rücksicht auf den entstehenden Aufwand zu gewähren.\nRekurskommission, 1. November 1995, BS 95 32\nEine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. Januar 1996 ab."}