Indessen entspricht dies dem Wesen des Bürgschaftsvertrags, bei dem der Bürge in der Regel ausschliesslich Verbindlichkeiten eingeht, wohingegen der Gläubiger im Gegensatz dazu nur Rechte erwirbt (Pestalozzi, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 492 N 3). Der Gesetzgeber war sich dieser Gefahren denn auch durchaus bewusst, ansonsten er dieses Rechtsinstitut kaum an sehr einschränkende Formvorschriften, welche die Kontrahenten vor einem übereilten oder unbedachten Vertragsabschluss bewahren sollen, geknüpft hätte (Art. 493 f. OR). Rekurskommission, 1. November 1995, BR 95 106