Diese Verpflichtung bildet somit gemeinsam mit der Richtigbefundanzeige einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Kontokorrentforderung in der damaligen Höhe. c) Der Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass für den Bürgen bei Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung die Gefahr besteht, bei betrügerischem Zusammenspiel zwischen Hauptschuldner und Gläubiger zu Schaden zu kommen. Indessen entspricht dies dem Wesen des Bürgschaftsvertrags, bei dem der Bürge in der Regel ausschliesslich Verbindlichkeiten eingeht, wohingegen der Gläubiger im Gegensatz dazu nur Rechte erwirbt (Pestalozzi, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art.