Sie kann sich infolge der anderslautenden Abrede nicht darauf berufen, eine Haftung entstehe für sie erst dann, wenn sie den Kreditsaldo ihrerseits ebenfalls ausdrücklich anerkannt hätte. Massgebend ist vielmehr einzig, dass sie sich mit öffentlich beurkundetem Vertrag unbestrittenermassen verpflichtete, für die Hauptschuld der Z AG gegenüber der Rekurrentin im Maximalbetrag von Fr. 180'000.-- als Bürgin einzustehen und entsprechende Schuldanerkennungen gegen sich gelten zu lassen. Diese Verpflichtung bildet somit gemeinsam mit der Richtigbefundanzeige einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Kontokorrentforderung in der damaligen Höhe.