Zudem steht fest, dass die Z AG als Hauptschuldnerin gegenüber der Rekurrentin schriftlich anerkannte, aus dem fraglichen Kreditverhältnis Fr. 149'488.-- schuldig zu sein. Somit liegt von seiten der Hauptschuldnerin eine Richtigbefundanzeige vor, welche sich auch die Rekursgegnerin als Bürgin entgegenhalten lassen muss. Sie kann sich infolge der anderslautenden Abrede nicht darauf berufen, eine Haftung entstehe für sie erst dann, wenn sie den Kreditsaldo ihrerseits ebenfalls ausdrücklich anerkannt hätte.