Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sich die Rekursgegnerin unterschriftlich einzig als Solidarbürgin für eine allfällige Forderung bis zum Höchstbetrag von Fr. 180'000.-- verpflichtete, von ihrer Seite dagegen keine Richtigbefundanzeige betreffend den Kreditsaldo vorliegt. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Rekursgegnerin als Solidarbürgin unterschriftlich verpflichtete, Schuldanerkennungen der Hauptschuldnerin als Rechtsöffnungstitel im Sinne des SchKG gegen sich gelten zu lassen. Zudem steht fest, dass die Z AG als Hauptschuldnerin gegenüber der Rekurrentin schriftlich anerkannte, aus dem fraglichen Kreditverhältnis Fr. 149'488.-- schuldig zu sein.