492 OR N 22). Aufgrund eines solidarisch verbürgten Krediteröffnungsvertrags kann der Gläubiger deshalb Rechtsöffnung gegen den Bürgen nur dann verlangen, wenn der Hauptschuldner über den gewährten Kredit eine Richtigbefundanzeige unterschrieb (Jaeger/Däniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, 1. Bd., S. 138). b) Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sich die Rekursgegnerin unterschriftlich einzig als Solidarbürgin für eine allfällige Forderung bis zum Höchstbetrag von Fr. 180'000.-- verpflichtete, von ihrer Seite dagegen keine Richtigbefundanzeige betreffend den Kreditsaldo vorliegt.