Um für den in Betreibung gesetzten Betrag Rechtsöffnung erteilen zu können, ist vielmehr erforderlich, dass der Gläubiger analog der Betreibung für einen Kontokorrentsaldo (Panchaud/Caprez, § 84) eine unterschriftliche Schuldanerkennung für einen bestimmten Betrag vorweisen kann. Bei einem laufenden Abrechnungsverhältnis, gleichgültig, ob dasselbe als eigentlicher Kontokorrent (Art. 117 OR) oder als ein solches mit wechselndem Stand, z.B. aus Sukzessivlieferungen und für laufende Zahlungen (Art. 500 Abs. 2 OR), zu qualifizieren wäre, gilt der Saldo anlässlich der Eingehung der Bürgschaft bei späterer Belangung des Bürgen nicht als anerkannt (ZBJV 104, 1968, S. 356).