feststehen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 81). Gewissheit über die Hauptschuld herrscht indessen nur dann, wenn diese entweder vom ursprünglichen Schuldner oder vom Bürgen anerkannt ist. Die summenmässig limitierte Bürgschaft für eine im übrigen nicht näher quantifizierte Forderung genügt demgegenüber nicht. Um für den in Betreibung gesetzten Betrag Rechtsöffnung erteilen zu können, ist vielmehr erforderlich, dass der Gläubiger analog der Betreibung für einen Kontokorrentsaldo (Panchaud/Caprez, § 84) eine unterschriftliche Schuldanerkennung für einen bestimmten Betrag vorweisen kann.